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Info - Kriterienkatalog
für die kraftfahrzeugsteuerliche Anerkennung von Wohnmobilen
Ein Kraftfahrzeug ist ein Wohnmobil, wenn es eindeutig Wohnzwecken dienen kann.
Mindestausstattung des Wohnteils lt. TÜV zur verkehrsrechtlichen Anerkennung:
- Sitzgelegenheit mit Tisch
- Schlafplätze, die auch umklappbare Sitzgelegenheiten sein können
- Kücheneinrichtung mit Spüle (Frisch- und Abwasser) und Kochgelegenheit
- Schrank bzw. Stauraum
- 1,70 m Stehhöhe innen im Fahrzeug an Spüle und Kochgelegenheit
Sämtliche Einrichtungen müssen mit Ausnahme des Tisches fest eingebaut und so beschaffen sein, dass auch bei
Unfällen die Gefahr oder das Ausmaß von Verletzungen möglichst gering gehalten wird.
Der Wohnteil muss den überwiegenden Teil des Fahrzeugs einnehmen.
Befinden sich im Wohnteil Sitze, die während der Fahrt besetzt werden sollen, gilt
Folgendes:
- Es müssen ausreichend Fenster und Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein. Als Fluchtwege
gelten Türen, Fenster und Luken mit
- einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m²,
- einer Mindestbreite von 0,5 m und
- einer Mindesthöhe von 1 m.
- Vom Wohnteil aus muss eine direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer möglich
sein.
Bei Fahrzeugen ohne ausreichende Mindestausstattung für Wohnmobile oder mit
herausnehmbarer Wohneinrichtung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart (z.B. Pkw, Lkw)
erhalten.
Auch bei der Beurteilung von verkehrsrechtlich zu
Wohnmobilen umgeschriebenen Fahrzeugen gilt, dass die verkehrsrechtliche Einstufung für
die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung nicht verbindlich ist. |