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Info - Förderung nachgerüsteter partikelreduzierter Diesel-Pkw

Möglichkeiten zur Steuersenkung

Am Markt gibt es Nachrüstmöglichkeiten, um bei älteren Fahrzeugen eine Einstufung in eine bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Die Umrüstung wird vor allem bei Fahrzeugen der Euro 1-Norm vorgenommen, um die Euro 2 oder D3-Norm zu erreichen. Damit ist eine teils deutliche Ersparnis bei der Kfz-Steuer verbunden.

Als besonders preiswerte Lösung hat sich beim Ottomotor der Kaltlaufregler erwiesen. Bei Dieselfahrzeugen kommen prinzipbedingt nur Upgrade- bzw. Austausch-Katalysatoren zum Einsatz. Im Fahrzeugschein wird nach erfolgreicher Umrüstung die neue Schadstoff-Schlüsselnummer eingetragen. Bei vielen Fahrzeugen (insbesondere Dieselfahrzeugen) kann sich ein Katalysatorwechsel trotz des hohen Anschaffungspreises lohnen, da sich die Investition durch die Steuerersparnis schnell amortisieren. Ein positiver Nebeneffekt ist der höhere Wiederverkaufswert des Fahrzeuges.

Das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007 ist am 1.4.2007 in Kraft getreten

Das Gesetz enthält im wesentlichen folgende Punkte:

  • Das Halten von partikelreduzierten Diesel-Pkw , die bis zum 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden, ist zeitlich befristet von der Steuer befreit. Die Befreiung endet wenn die Steuerersparnis den Betrag von 330 Euro erreicht hat.

  • Voraussetzung für die Befreiung ist, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 mit einem Partikelfilter nachgerüstet wird.

  • Die Befreiung beginnt mit dem Tag, an dem nach Feststellung der Zulassungsbehörde die Voraussetzungen für die Einstufung in die festgelegten Partikelminderungsstufen erfüllt sind.

  • Für partikelreduzierte Diesel-Pkw, die bereits in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2007 nachgerüstet wurden beginnt die Befreiung erst ab 01.04.2007.
    Sie wird für den Halter gewährt, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

  • Nach Ablauf des Befreiungszeitraums unterliegen diese Fahrzeuge wieder den regulären Steuerätzen im Sinne § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG.

  • Für Pkw ohne Russpartikelfilter erhöht sich die Steuer in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2011 um 1,20 € je 100 ccm.

Beispiel

Pkw, Hubraum 2100 ccm, EZ 01.12.2005 hält Euro 3-Norm ein und wird am 10.07.07 mit einem Partikelfilter nachgerüstet. Die Zulassungsbehörde erkennt die Partikelminderungsstufe an.

Bis 31.03.2007: Besteuerung auf Grundlage des für Euro-3 Pkw geltenden Steuersatzes: 15,44 € je angefangene 100 ccm Hubraum

Ab 01.04.2007: bis 09.07.2007 Zuschlag von 1,20 je angefangene 100 ccm, d.h. 16,64 je angefangene 100 ccm.

Ab 10.07.2007: bis 16.07.2008 steuerfrei. (zum 16.07.2008 sind die 330€ aufgebraucht)

Ab 17.07.2008: Besteuerung mit dem „normalen“ Steuersatz von 15,44€ je angefangene 100 ccm Hubraum.

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