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Info - Rußpartikelfilter
Das vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 24. März 2007
(BGBl 11/2007 Teil 1, Seite 356) sieht in § 9a Abs. 1 KraftStG vor, dass die
Steuersätze in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 nur für Personenkraftwagen
mit Dieselmotor und ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) um 1,20 je
angefangene 100 cm³ Hubraum anzuheben sind (sogenannte Malus-Regelung). Für den
Besitzer eines Diesel-Pkw mit 2000 cm³ Hubraum bedeutet das eine Mehrbelastung von
insgesamt 24 pro Jahr. Diesel-Neuwagen ohne Partikelfilter mit Zulassungsdatum
1. Januar 2007 oder später werden ebenfalls mit dem Steueraufschlag belegt, es sei denn,
sie halten den zukünftigen Euro-5-Grenzwert für die Rußpartikelmasse von
0,005 g/km ein.
Gleichzeitig wird die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem in der Zeit vom
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 für Personenkraftwagen mit Dieselmotor durch eine
befristete Steuerbefreiung in Höhe von 330 gefördert, wenn die Erstzulassung
dieser Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2007 lag. Die der Höhe nach befristete Steuerbefreiung
beginnt am Tag der Nachrüstung, frühestens jedoch erst am 1. April 2007 und endet, wenn
die Befreiung einen Wert von 330 erreicht hat (§ 3c Abs. 2
KraftStG). Ein Fahrzeug gilt als nachgerüstet, wenn es nach der ersten Anmeldung zum
Verkehr auf öffentliche Straßen mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet wird.
Zuständig für die Frage, ob ein Fahrzeug besonders partikelreduziert ist, ist nur die
Zulassungsbehörde. Sie entscheidet nach der Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO
und bescheinigt die Feststellung der PM-Stufen 1-5 in der Zulassungbescheinigung Teil I
unter "Bemerkungen" . Diese Feststellungen werden gleichzeitig an die
Finanzbehörden im Datentausch übermittelt. Von dort erhält der Fahrzeughalter dann
einen entsprechenden Anpassungsbescheid. Quelle:de.wikipedia.org/wiki/Kraftfahrzeugsteuer_(Deutschland)
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