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Info - Schwere PKW und
Wohnmobile
Neuregelung der Besteuerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 wurde am
28.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2006 I, S. 3344) und ist damit mit
Wirkung ab 1.5.2005 in Kraft getreten.
Daraus ergeben sich folgende Änderungen:
1. Der Begriff Personenkraftwagen wird abweichend vom Verkehrsrecht
definiert.
Falls die folgenden Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind, gelten
diese als Pkw:
- Geländewagen der Klasse N1 Aufbauart BA oder BB,
- Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF
- Büro- und Konferenzmobile
Die Änderungen treten mit Wirkung ab 1. Mai 2005
in Kraft.
2. Für Wohnmobile wird eine eigene Begriffsbestimmung eingeführt.
Wohnmobil
Als Wohnmobile gelten hiernach Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer, grundsätzlich
fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG,
wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des
Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der
Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an
der Spüle aufweist (vgl. Kriterienkatalog für die kraftfahrzeugsteuerliche
Anerkennung von Wohnmobilen).
Besteuerung im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2009
Diese Wohnmobile werden ab dem 1. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen
Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.
Es wird hierfür ab 1. Januar 2006 ein besonderer Steuertarif eingeführt, der eine
dreigliedrige emissionsbezogene Staffelung aufweist:
- Mindestens Schadstoffklasse S 4 (niedrigste Belastung)
- Schadstoffklasse S1 bis S3 (mittlere Belastung)
- Nicht schadstoffreduziert (höchste Belastung)
Besteuerung ab 1.1.2010
Ab 1. Januar 2010 werden Wohnmobile der Klasse S1 nach dem Tarif der für nicht
schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt, besteuert.
Unechte Wohnmobile
Unechte Wohnmobile, deren Bauart die eines Personenkraftwagens aufweist,
sind ab 1.1.2006 als Personenkraftwagen zu
besteuern.
Besteuerung im Zeitraum 1.5.2005 bis 31.12.2005
Für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 bemisst sich die
Kraftfahrzeugsteuer
- bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils bis
zu 2,8t nach § 8 Nr. 1 KraftStG (gilt als PKW: Besteuerung nach Hubraum) und
- bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils über
2,8t nach § 8 Nr. 2 KraftStG (gilt als LKW: Besteuerung nach Gewicht).
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