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Info - Schwere PKW und Wohnmobile

Neuregelung der Besteuerung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des KraftStG
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006 wurde am 28.12.2006 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2006 I, S. 3344) und ist damit mit Wirkung ab 1.5.2005 in Kraft getreten.

Daraus ergeben sich folgende Änderungen:

1. Der Begriff „Personenkraftwagen“ wird abweichend vom Verkehrsrecht definiert.

Falls die folgenden Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt sind, gelten diese als Pkw:

  • Geländewagen der Klasse N1 Aufbauart BA oder BB,
  • Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF
  • Büro- und Konferenzmobile

Die Änderungen treten mit Wirkung ab 1. Mai 2005 in Kraft.

2. Für Wohnmobile wird eine eigene Begriffsbestimmung eingeführt.

Wohnmobil

Als Wohnmobile gelten hiernach Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer, grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 cm sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist (vgl. Kriterienkatalog für die kraftfahrzeugsteuerliche Anerkennung von Wohnmobilen).

Besteuerung im Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2009

Diese Wohnmobile werden ab dem 1. Januar 2006 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen besteuert.

Es wird hierfür ab 1. Januar 2006 ein besonderer Steuertarif eingeführt, der eine dreigliedrige emissionsbezogene Staffelung aufweist:

  • Mindestens Schadstoffklasse S 4 (niedrigste Belastung)
  • Schadstoffklasse S1 bis S3 (mittlere Belastung)
  • Nicht schadstoffreduziert (höchste Belastung)

Besteuerung ab 1.1.2010

Ab 1. Januar 2010 werden Wohnmobile der Klasse S1 nach dem Tarif der für nicht schadstoffreduzierte Fahrzeuge gilt, besteuert.

„Unechte Wohnmobile“

„Unechte Wohnmobile“, deren Bauart die eines Personenkraftwagens aufweist, sind ab 1.1.2006 als Personenkraftwagen zu besteuern.

Besteuerung im Zeitraum 1.5.2005 bis 31.12.2005

Für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer

  • bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils bis zu 2,8t nach § 8 Nr. 1 KraftStG (gilt als PKW: Besteuerung nach Hubraum) und
  • bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils über 2,8t nach § 8 Nr. 2 KraftStG (gilt als LKW: Besteuerung nach Gewicht).
 

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