Kfz-Steuer: Steuerliche Vergünstigungen für
Behinderte
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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung 100 %
Personenkreis: Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) , BI
(blind)
aG (außergewöhnlich gehbehindert) Versorgungsberechtigte ("Kriegsbeschädigt",
VB oder EB im Ausweis). Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung wird in diesen Fällen nur
erteilt, wenn die Voraussetzungen dazu bereits am 31. Mai 1979 erfüllt waren oder der
Berechtigte sie nur deswegen nicht erfüllte, weil er zu diesem Zeitpunkt im
Beitrittsgebiet wohnte.
Die vollständige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann neben der
"Freifahrt" beansprucht werden. Die Behinderten, die das Merkzeichen H, BI oder
aG im Ausweis haben, können beim Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auch ohne
Beiblatt allein mit dem Schwerbehindertenausweis beantragen. Sind diese Merkzeichen nicht
im Ausweis, so benötigen die übrigen anspruchsberechtigten Behinderten zur
Antragstellung das Ausweis-Beiblatt mit Wertmarke.
Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung/-befreiung
beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen
möglich. Die Steuerbefreiung/-ermäßigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf
nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden. Ausnahme:
Fahrten im Zusammenhang mit dem Transport des Behinderten (z. B. Rückfahrt ohne
Behinderten von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung) oder für seine Haushaltsführung
(z. B. Fahrt zum Einkauf, zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder
entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert,
erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung.
Wenn der Behinderte kein weiteres Fahrzeug hält, kann die
Steuerermäßigung/-befreiung auch für ein Wohnmobil gewährt werden.
Sind mehrere Schwerbehinderte, die alle als Einzelne die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung/-ermäßigung als Behinderte erfüllen, gemeinsam
Halter eines Kraftfahrzeugs und hat keiner dieser Behinderten ein weiteres Fahrzeug, so
kann für das Fahrzeug Steuerermäßigung in Höhe von 50 % beantragt werden.
Steuerbefreiung kann nur gewährt werden, wenn alle Behinderten als Einzelne die
Voraussetzungen dazu erfüllen.
Ist ein Personenkraftwagen bereits steuerfrei, weil er schadstoffarm
ist, gelten die Nutzungsbeschränkungen nicht. Die Behinderten sollten in diesem Falle
überlegen, ob sie lieber die "Freifahrt" beanspruchen. Dann entfiele allerdings
die Beitragsermäßigung bei Kfz-Haftpflichtversicherung
Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Beiblatt,
Fahrzeugschein
Rechtsquelle/Fundstelle: § 3a Abs. 1 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S
1102, zuletzt geändert durch das Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz vom
6. August 1998 (BGBl. I S. 1998).
Alle Angaben ohne Gewähr
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