KFZ-Steuer: Steuerliche Vergünstigungen für
Behinderte
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Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50 %
Personenkreis : Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G
(gehbehindert) und Gehörlose mit orangefarbigem Flächenaufdruck im Ausweis
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G im Ausweis und Gehörlose
(auch ohne G im Ausweis) können zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von
50 % und der "Freifahrt" mit öffentlichen Verkehrsmitteln wählen. Als
Gehörlose in diesem Sinne gelten auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden
Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche
Lautsprache oder geringer Sprachschatz) vorliegen.
Auf schriftliche Anforderung übersendet das Versorgungsamt dem
Behinderten ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke und ein
Antragsformular. Damit wird die Steuerermäßigung beim Finanzamt beantragt. Das Finanzamt
vermerkt die Steuerermäßigung auf dem Beiblatt und im Fahrzeugschein.
Will der Behinderte später lieber die "Freifahrt"
beanspruchen, so muss er beim Finanzamt erst den Vermerk im Beiblatt löschen lassen,
seine Fahrzeugversicherung benachrichtigen und das Beiblatt dann beim Versorgungsamt mit
einer Wertmarke versehen lassen.
Nachweis: Schwerbehindertenausweis,
Beiblatt, Fahrzeugschein
Rechtsquelle/Fundstelle: § 3a
Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Mai 1994 (BGBl. I S 1102, zuletzt geändert durch Art. 31 des Sozialgesetzbuches -Neuntes
Buch - (SGB IX vom 19.6.2001 (BStBl I S. 1046).
Alle Angaben ohne Gewähr
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